Herzlich willkommen in der Apotheke Seuzach
Sie als Kunde, Ihre Interessen und Bedürfnisse stehen bei uns an erster Stelle. Das Wort Dienstleistung möchten wir im wahrsten Sinne des Wortes mit "Dienen und Leisten" im praktischen Alltag umsetzen. Wir begleiten Sie in allen Gesundheitsfragen persönlich und kompetent.
Wir freuen uns auf Sie.
Irene Gerber
Petra Nigg
mit dem Team der Apotheke Seuzach
16.03.2021
Der Bundesrat hat am 12.03.2021 die neue Testoffensive bewilligt und die Anpassung der Covid-19-Verordnung 3 genehmigt. Die angepasste Verordnung tritt per 15.03.2021 in Kraft. Mit der Anpassung der Verordnung sollen die Fallzahlen gesenkt, Infizierte früh erkannt und Ausbrüche verhindert werden.
Neu ist der Einsatz von Selbsttests. Jede Person hat das Recht auf maximal 5 Selbsttests pro Monat, die vom Bund bezahlt werden. Der Bezug dieser vergüteten Selbsttests ist ausschliesslich in Apotheken möglich. Diese Selbsttests sind in der Schweiz noch nicht verfügbar und sollten gemäss BAG im April 2021 eintreffen.
Sie sind, wie bereits am 05.03.2021 kommuniziert, ausschliesslich für Screening-Zwecke reserviert, da ihre Sensitivität und Spezifität etwas geringer sind als diejenige der antigenen Tests. Der Selbsttest wird mittels eines nasalen Abstrichs (Eingang der Nase und nicht nasopharyngeal) durchgeführt. Mittelfristig könnten auch Selbsttests mit Speichel verfügbar sein. Die Selbsttests müssen den Qualitätsstandards der Weltgesundheitsorganisation (WHO) entsprechen und CE-zertifiziert sein oder eine Ausnahmegenehmigung von Swissmedic erhalten. Jeder positive Selbsttest muss durch einen PCR-Test bestätigt werden.
Die Vergütung erfolgt über die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Das heisst, die Personen müssen beim Bezug der Selbsttests ihre Versichertenkarte vorweisen. Apotheker:innen müssen die Kund:innen darauf aufmerksam machen, dass nicht mehr als 5 Selbsttests pro Person und Monat durch den Bund vergütet werden. Somit liegt bei einem zu hohen Bezug das finanzielle Risiko bei der Kund:in. Gemäss Covid-19-Verordnung 3 haben die Leistungserbringer:innen die Versicherten vorgängig über die Kostenfolgen aufzuklären. Die Apotheken müssen die Fakturierung auf die einzelne Versichert:e vornehmen (keine Familienzusammenzüge). Wenn Personen die Selbsttest bei Bezug selber bezahlen, ist keine Rückvergütungüber die OKP oder den Bund möglich.
22.12.2020
Unter diesem LINK finden Sie alle Apotheken, die den Schnelltest anbieten.
Ansonsten leiten wir Sie gerne weiter:
Weiterhin gilt: